Geldwäschegesetz

Als Immobilienmaklerunternehmen sind wir gemäß §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 10, 4 Abs. 3 Geldwäschegesetz (GwG) dazu verpflichtet, vor Begründung einer Geschäfts-beziehung die Identität des Vertragspartners festzustellen und zu überprüfen. Hierzu ist es erforderlich, daß wir die relevanten Daten Ihres Personalausweises oder anderer geeigneter Ausweismittel festhalten und die Kopien bzw. Unterlagen fünf Jahre aufbewahren.